AGB´s


1)Allgemeines

1.1

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge,

die zwischen dem Werkbesteller, Käufer oder Auftraggeber (nachfolgend „Kunde“) und uns

[Enzinger Gesellschaft m.b.H. (Möbel und Raum)] (nachfolgend „Lieferant“) hinsichtlich unserer Waren und/oder

Leistungen, insbesondere Kaufverträge, Werkverträge oder sonstige in Auftrag gegebenen

Leistungen (Inbetriebnahmen, Montagen etc.) abgeschlossen werden. Hiermit wird der

Einbeziehung von eigenen Bedingungen des Kunden widersprochen, es sei denn, es ist etwas

anderes vereinbart. Steht der Lieferant mit dem Kunden in längerer Geschäftsbeziehung, so

gelten diese AGB auch dann, wenn auf ihre Geltung nicht besonders hingewiesen wird. Die

AGB gelten auch für Folgeaufträge, und zwar auch dann, wenn sie nicht gesondert mündlich

oder schriftlich vereinbart werden.

1.2

Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu

Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen

beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer im Sinne dieser AGB ist

eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei

Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen

beruflichen Tätigkeit handelt.

1.3

Mitarbeitern unseres Unternehmens ist es untersagt, von diesen Bedingungen

abweichende Zusagen zu machen. Mündliche Vereinbarungen entfalten nur dann

Wirksamkeit, wenn sie schriftlich vom Lieferanten bestätigt werden.

 

2) Vertragsabschluss außerhalb des Fernabsatzes/Kostenvoranschläge/Allgemeines zumVertragsabschluss

2.1

Mündliche Mitteilungen des Lieferanten–auch auf Anfrage des Kunden–sind freibleibend, und zwar auch dann,

wenn darin Preise, Termine und sonstige technische Spezifikationen mitgeteilt werden.

2.2

Der Vertragsabschluss kommt mit der an den Kunden übermittelten Auftragsbestätigung

des Lieferanten oder, bei deren Fehlen, mit der Durchführung der Lieferung an den Kunden

zustande. Der Vertrag kommt jedenfalls aber auch ohne Übermittlung einer

Auftragsbestätigung zustande, wenn der Kunde das Angebot des Lieferanten schriftlich

annimmt oder die schriftliche Auftragsvorlage des Lieferanten unterfertigt.

2.3

Weicht die vom Kunden unterfertigte Auftragsbestätigung von seiner Bestellung ab, so

gilt im Zweifel die Auftragsbestätigung, sofern es sich bei dem Kunden nicht um einen

Verbraucher handelt. Gegenüber einem Verbraucher kommt diesfalls kein Vertrag zustande.

2.4

Unsere Kostenvoranschläge sind nur verbindlich, wenn sie speziell für einen Kunden

erstellt wurden und schriftlich abgegeben wurden. Weiters sind alle unsere schriftlichen

Kostenvoranschläge entgeltlich, insbesondere dann, wenn diese vom Kunden gewünschte

Detailplanungen umfassen. Dieses Entgelt wird bei Auftragserteilung von der Auftragssumme

in Abzug gebracht. An diese Kostenvoranschläge sind wir 30 Tage ab Abgabedatum gebunden.

2.5

Angebote und Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstattet; auf

auftragsspezifische Umstände, die außerhalb der Erkennbarkeit unseres Unternehmens

liegen, kann kein Bedacht genommen werden. Sollte sich bei Auftragsdurchführung die

Notwendigkeit weiterer Arbeiten bzw. Kostenerhöhungen ergeben, so wird unser

Unternehmen den Kunden unverzüglich verständigen. Sollte der Kunde binnen einer Woche

keine Entscheidung betreffend die Fortsetzung der unterbrochenen Arbeiten treffen bzw.

die Kostensteigerungen nicht akzeptieren, behält sich unser Unternehmen vor, die erbrachte

Teilleistung in Rechnung zu stellen und vom Vertrag zurückzutreten.

2.6

Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe

und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben – unabhängig von der Art des

Vertragsabschlusses - vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien

liegen und üblich sind. Als sachlich gerechtfertigt gelten insbesondere werkstoffbedingte

Veränderungen, z.B. bei Maßen, Farben, Holz - und Furnierbild, Maserung und Struktur u.ä.

 

3) Rücktrittsrecht

3.1

Verbrauchern mit Wohnsitz in der EU steht ein Rücktrittsrecht für Verträge zu, wenn

1. der Vertrag bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers und des

Verbrauchers an einem Ort geschlossen wird, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist,

2. für den der Verbraucher unter den in Z. 2 genannten Umständen ein Angebot gemacht hat,

3. der in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel

geschlossen wird, unmittelbar nachdem der Verbraucher an einem anderen Ort als den

Geschäftsräumen des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des

Unternehmers oder dessen Beauftragten und des Verbrauchers persönlich und individuell

angesprochen wurde, oder

4. der auf einem Ausflug geschlossen wird, der von einem Unternehmer oder von dessen

Beauftragten in der Absicht oder mit dem Ergebnis organisiert wurde, dass der

Unternehmer für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen beim

Verbraucher wirbt oder werben lässt und entsprechende Verträge mit dem Verbraucher abschließt

5. der Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ohne gleichzeitige

körperliche Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers im Rahmen eines für

den Fernabsatz organisierten Vertriebs-oder Dienstleistungssystems geschlossen wird,

wobei bis einschließlich des Zustandekommens des Vertrags ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet werden;

6. der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine

geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf

einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben hat oder der Unternehmer

oder ein mit ihm zusammenwirkender Dritter den Verbraucher im Rahmen einer Werbefahrt, einer Ausflugsfahrt oder einer ähnlichen Veranstaltung oder durch persönliches, individuelles Ansprechen auf der Straße in die vom Unternehmer für seine

geschäftlichen Zwecke benützten Räume gebracht hat und der Vertrag nicht unter Z. 1.–5. fällt.

Das Rücktrittsrecht nach Z.6. steht dem Verbraucher nicht zu,

a.

wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder dessen

Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat,

b.

wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen

zwischen den

Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen sind oder

c.

bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu erbringen sind, wenn

sie üblicherweise von Unternehmern außerhalb ihrer Geschäftsräume geschlossen

werden und das vereinbarte Entgelt 25 Euro, oder wenn das Unternehmen nach seiner

Natur nicht in ständigen Geschäftsräumen betrieben wird und das Entgelt 50 Euro nicht übersteigt

d.

bei Vertragserklärungen, die der Verbraucher in körperlicher Abwesenheit des

Unternehmers abgegeben hat, es sei denn, dass er dazu vom Unternehmer gedrängt worden ist.

Der Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht bei Fernabsatz-oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen

Verträgen gem. Z. 1.–5. über

a.

Dienstleistungen, wenn der Unternehmer–auf Grundlage eines ausdrücklichen

Verlangens des Verbrauchers sowie einer Bestätigung des Verbrauchers über dessen

Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung–noch vor

Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hatte und die

Dienstleistung sodann vollständig erbracht wurde,

b.

Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die

persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind.

Der Verbraucher hat auch kein Rücktrittsrecht bei Verträgen die außerhalb von

Geschäftsräumen geschlossen werden (Z.1.-4.) und bei denen das vom Verbraucher zu

zahlende Entgelt den Betrag von 50 Euro nicht überschreitet.

3.2

Weitere Ausnahmen und nähere Informationen zum Rücktrittsrecht ergeben sich aus

unseren Rücktrittsbelehrungen.

 

4) Reparaturen

4.1

Der Lieferant

hat den Kunden auf die Unwirtschaftlichkeit einer Reparatur dann

aufmerksam zu machen, wenn der Kunde nicht ausdrücklich auf Wiederherstellung um jeden

Preis besteht. Erweist sich erst im Zuge der Durchführung der Reparatur und ohne

dass dies dem Lieferanten aufgrund dessen Fachwissens bei Vertragsabschluss erkennbar war, dass die

Sache zur Wiederherstellung ungeeignet ist, so hat der Lieferant dies dem Kunden unverzüglich mitzuteilen.

Der Kunde hat in diesem Fall die bis dahin aufgelaufenen Kosten bzw. wenn er darauf besteht und dies

technisch noch möglich ist, die Kosten für den Zusammenbau zerlegter Sachen zu bezahlen.

 

5) Liefer-und Versandbedingungen

5.1

Die Lieferung von Waren erfolgt auf dem Versandweg an die vom Kunden angegebene

Lieferanschrift, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei der Abwicklung der Transaktion ist

die in der Bestellabwicklung des Lieferanten angegebene Lieferanschrift maßgeblich.

Abweichend hiervon ist bei Auswahl der Zahlungsart PayPal die vom Kunden zum Zeitpunkt

der Bezahlung bei PayPal hinterlegte Lieferanschrift maßgeblich.

5.2

Sendet das Transportunternehmen die versandte Ware an den Lieferant zurück, da eine

Zustellung beim Kunden nicht möglich war, trägt der Kunde die Kosten für den erfolglosen

Versand. Dies gilt nicht, wenn der Kunde sein Rücktrittsrecht wirksam ausübt, wenn er den

Umstand, der zur Unmöglichkeit der Zustellung geführt hat, nicht zu vertreten hat oder

wenn er vorübergehend an der Annahme der angebotenen Leistung verhindert war, es sei

denn, dass der Lieferant ihm die Leistung eine angemessene Zeit vorher angekündigt hatte.

5.3

Handelt der Kunde als Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der

zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware auf den Kunden über, sobald der Lieferant

die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung

bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. Handelt der Kunde als Verbraucher, geht

die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften

Ware grundsätzlich erst mit Übergabe der Ware an den Kunden oder eine

empfangsberechtigte Person über. Abweichend hiervon geht die Gefahr des zufälligen

Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware auch bei Verbrauchern

bereits auf den Kunden über, sobald der Lieferant die Sache dem Spediteur, dem

Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt

ausgeliefert hat, wenn der Kunde den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur

Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt

und der Lieferant dem Kunden diese Person oder Anstalt zuvor nicht benannt hat.

5.4

Bei Selbstabholung informiert der Lieferant den Kunden zunächst per E-Mail darüber,

dass die von ihm bestellte Ware zur Abholung bereit steht. Nach Erhalt dieser E-Mail kann

der Kunde die Ware nach Absprache mit dem Lieferant am Sitz des Lieferanten abholen. In

diesem Fall werden keine Versandkosten berechnet.

 

6) Eigentumsvorbehalt

6.1

Gegenüber Verbrauchern behält sich der Lieferant bis zur vollständigen Bezahlung des

geschuldeten Kaufpreises das Eigentum an der gelieferten Ware vor.

6.2

Gegenüber Unternehmern behält sich der Lieferant bis zur vollständigen Begleichung

aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung das Eigentum an der gelieferten Ware vor.

6.3

Handelt der Kunde als Unternehmer, so ist er zur Weiterveräußerung der

Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb berechtigt. Sämtliche hieraus

entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde in Höhe des jeweiligen

Rechnungswertes (einschließlich Umsatzsteuer) im Voraus an den Lieferant ab. Diese

Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung

weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderungen auch nach der

Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferanten, die Forderungen selbst einzuziehen,

bleibt davon unberührt. Der Lieferant wird jedoch die Forderungen nicht einziehen, solange

der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen dem Lieferant gegenüber nachkommt, nicht in

Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.

 

7) Gewährleistung

Bei Vorliegen von Mängeln gelten die Vorschriften der gesetzlichen Gewährleistung. Hiervon

abweichend gilt:

7.1

Für Unternehmer

a.

begründet ein unwesentlicher Mangel grundsätzlich keine Gewährleistungsansprüche;

b.

hat der Lieferant die Wahl der Art der Behebung;

c.

beginnt die Verjährung nicht erneut, wenn im Rahmen der Mängelhaftung eineErsatzlieferung erfolgt.

7.2

Handelt der Kunde als Verbraucher, so wird er gebeten, angelieferte Waren mit

offensichtlichen Transportschäden bei dem Zusteller zu reklamieren und den Lieferant

hiervon in Kenntnis zu setzen. Kommt der Kunde dem nicht nach, hat dies keinerlei

Auswirkungen auf seine gesetzlichen oder vertraglichen Gewährleistungsansprüche.

7.3

Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass seinerseits möglicherweise Wartungsarbeiten

durchzuführen sind, insbesondere Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und

evtl. zu ölen oder zu fetten, Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren,

Außenanstriche (z.B. Fenster) sind jeweils nach Lack-oder Lasurart und Witterungseinfluss

nachzubehandeln. Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht

ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und

Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche

gegen den Auftragnehmer entstehen.

7.4

Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster und Außentüren wird die

energetische Qualität des Gebäudes verbessert und die Gebäudehülle dichter. Um die

Raumluftqualität zu erhalten und der Schimmelpilzbildung vorzubeugen, sind zusätzliche

Anforderungen an die Be-und Entlüftung des Gebäudes nach Ö-Norm zu erfüllen. Ein

insoweit eventuell notwendiges Lüftungskonzept, ist eine planerische Aufgabe, die nicht

Gegenstand des Auftrages an unser Unternehmen ist. Diese Aufgabe ist in jedem Fall vom

Auftraggeber/Kunden zu veranlassen. Während der Heizperiode ist auf ausreichende

Luftfeuchtigkeit zu achten, da ansonsten überhöhte Fugen- und Schadensbildung droht.

Mangelnde Wartung oder Erhaltung durch den Kunden führt zum Wegfall der Gewährleistungsansprüche.

 

8) Haftung

Der Lieferant haftet dem Kunden aus allen vertraglichen, vertragsähnlichen und

gesetzlichen, auch deliktischen Ansprüchen auf Schadens- und Aufwendungsersatz wie folgt:

8.1.

Der Lieferant haftet aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,

bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

8.2.

Verletzt der Lieferant fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist

die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß vorstehender

Ziffer unbeschränkt gehaftet wird.

8.3.

Im Übrigen ist eine Haftung des Lieferanten ausgeschlossen.

8.4.

Werden vom Kunden Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet er für

deren Richtigkeit, sofern nicht ihre Unrichtigkeit offenkundig ist oder sofern nicht Naturmaß

vereinbart worden ist. Erweist sich eine ein Plan, eine Maßangabe oder Anweisung des

Kunden als unrichtig, so hat der Lieferant den Kunden davon sofort zu verständigen und ihn

um entsprechende Weisung innerhalb angemessener Frist zu ersuchen. Die bis dahin

aufgelaufenen Kosten treffen den Kunden. Langt die Weisung nicht in angemessener Frist

ein, so treffen den Kunden die Verzugsfolgen.

 

9) Schadloshaltung bei Verletzung von Drittrechten

9.1

Schuldet der Lieferant nach dem Inhalt des Vertrages neben der Warenlieferung auch

die Verarbeitung der Ware nach bestimmten Vorgaben des Kunden, hat der Kunde

sicherzustellen, dass die dem Lieferanten von ihm zum

Zwecke der Verarbeitung überlassenen Inhalte nicht die Rechte Dritter (z. B. Urheberrechte oder Markenrechte)

verletzen. Der Kunde stellt den Lieferant von Ansprüchen Dritter frei, die diese im Zusammenhang mit einer Verletzung ihrer Rechte durch die vertragsgemäße Nutzung der Inhalte des Kunden durch den Lieferant diesem gegenüber geltend machen können. Der

Kunde übernimmt hierbei auch die angemessenen Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung einschließlich aller Gerichts

- und Anwaltskosten in gesetzlicher Höhe.

Dies gilt nicht, wenn die Rechtsverletzung vom Kunden nicht zu vertreten ist. Der Kunde ist

verpflichtet, dem Lieferant im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte unverzüglich,

wahrheitsgemäß und vollständig alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die

Prüfung der Ansprüche und eine Verteidigung erforderlich sind.

 

10) Mitwirkungspflicht

10.1

Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von

Genehmigungen hat der Kunde (Auftraggeber) fristgerecht und eigenverantwortlich sowie

auf seine Kosten zu veranlassen. Weiters hat der Kunde zu überprüfen, ob die zu liefernde

Ware oder durchzuführende Leistung konform mit den jeweils anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen geht.

10.2

Unterbleibt eine entsprechende Überprüfung bzw. die Einholung von erforderlichen

Bewilligungen durch den Kunden, so haftet der Lieferant nicht für die sich daraus ergebende

Schäden oder Verzögerungen in der Ausführung und ist überdies berechtigt, die aus der

durch den Kunden verschuldeten Verzögerung entstehende Zusatzaufwendungen und

-kosten bei diesem einzufordern. Sofern der Kunde Verbraucher ist, bleibt die Anwendbarkeit der

Bestimmung des § 1168a ABGB davon unberührt.

10.3

Der Kunde hat im Fall beauftragter Montage dafür Sorge zu tragen, dass am

vereinbarten Liefer- bzw. Montagetag die jeweilige Montagestelle zugänglich, frei von allen

Hindernissen und fertig für den Einbau des verkauften Produktes ist, widrigenfalls der

Lieferant berechtigt ist, allfällig anfallende Zusatzaufwendungen und

-kosten vom Kunden zu fordern.

10.4

Beim Anliefern der Ware wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das

Gebäude fahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder

wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude veru

rsacht werden, werden gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische

Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen. Treppen müssen passierbar sein. Wird

die Ausführung der Arbeiten des Lieferanten oder der von ihm beauftragten Personen durch

Umstände behindert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten

(z. B. Arbeitszeit und Fahrtgeld) in Rechnung gestellt.

10.5

Eventuell ergänzend erforderliche Maurer-, Zimmerer-,Schmiede-, Elektriker- und

Malerarbeiten sind vom Kunden grundsätzlich in eigener Verantwortung und auf eigene

Kosten auszuführen. Der Tischler ist nicht berechtigt Arbeiten, die über seinen

Gewerberechtsumfang hinausgehen auszuführen. Sollten diese allfälligen Zusatzarbeiten

zum vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermin nicht so fertig gestellt sein, dass der

Lieferant umgehend mit der Montage beginnen kann, ist er berechtigt, allfällig anfallende

Zusatzaufwendungen und - kosten beim Kunden einzufordern.

10.6

Bei notwendigen Verankerungen an Wänden und Decken hat der Kunde dafür Sorge zu

tragen, dass die Untergründe zum Anbohren bzw. Befestigen geeignet sind, widrigenfalls

entfällt unsere Haftung für sich daraus ergebende Schäden vollständig.

10.7

Das Vertragen und Versetzen von Tür- und Fensterstöcken u.ä., eventuelle

Maurerarbeiten, allenfalls erforderliche Gerüste sind vom Kunden bei - bzw. aufzustellen,

wenn sie nicht ausdrücklich als im Preis eingeschlossen angeführt werden. Ebenso ist der

erforderliche Licht- und Kraftstrom vom Kunden beizustellen. [Gegebenenfalls streichen]

10.8

Der Kunde ist - allenfalls auch unter Hinzuziehung eines dazu bevollmächtigten Dritten

-verpflichtet, nach vertragsgemäßer Lieferung bzw. Leistung diese durch Unterfertigung

eines Arbeitsblattes zu bestätigen. Sofern der Kunde nicht Verbraucher ist, bestätigt er dadurch die mängelfreie

Vertragserfüllung.

 

11) Anwendbares Recht/Gerichtsstand

Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien giltdas Recht der Republik Österreich unter

Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht

der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der

Verbraucher seinen Wohnsitz hat, entzogen wird.

Ist der Kunde Unternehmer im Sinne der Ziffer 1.2, so wird als ausschließlicher

Gerichtsstand der Ort des Geschäftssitzes des Lieferanten vereinbart. Sowohl für Klagen des

Unternehmers gegen den Verbraucher als auch für Klagen des Verbrauchersgegen den

Unternehmer befindet sich der Gerichtsstand am Wohnsitz des Verbrauchers, wenn der

Verbraucher seinen Wohnsitz in der EU, aber nicht in Österreich hat. Hat der Verbraucher in

Österreich seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so kann er nur bei jenem

Gericht geklagt werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt

liegt; Der Unternehmer kann diesfalls vom Kunden nur an seinem Geschäftssitz geklagt

werden, sofern gesetzlich nicht ein anderer Gerichtsstand gegeben ist.